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Kammer und KZV – wer macht was in der zahnärztlichen Fortbildung

Beide Säulen sitzen über jedem Vertragszahnarzt – und werden ständig verwechselt. Diese Übersicht trennt klar: wer akkreditiert Fortbildungen, wer kontrolliert die Pflicht, wer verhängt bei Nicht-Erfüllung Konsequenzen. Für Veranstalter, Zahnarztpraxen und das gesamte Praxisteam.

Alle Themen zur Fortbildungspflicht

Das deutsche Zahnarzt-Fortbildungssystem in Zahlen

Landeszahnärztekammern (inkl. Nordrhein + Westfalen-Lippe getrennt)

17

Kassenzahnärztliche Vereinigungen

17

Fortbildungspunkte in 5 Jahren (§ 95d SGB V)

125

entspricht 1 Fortbildungspunkt (BZÄK/DGZMK-Richtlinie)

45 Min

Honorarkürzung bei Nicht-Erfüllung

10 % / 25 %

Die zwei Säulen über jedem Zahnarzt

Jeder niedergelassene Zahnarzt in Deutschland ist Pflichtmitglied in zwei komplett getrennten Organisationen – und beide haben etwas mit Fortbildung zu tun, aber auf grundverschiedene Weise.

Säule 1 – Berufsrecht (Kammer-System): Die Landeszahnärztekammer (LZK) regelt das Berufsrecht und akkreditiert Fortbildungen. Dachverband ist die Bundeszahnärztekammer (BZÄK). Hier entscheidet sich, welche Fortbildung wie viele Punkte wert ist.

Säule 2 – Kassensystem (KV-System): Die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) vertritt Vertragszahnärzte gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen und rechnet GKV-Leistungen ab. Dachverband ist die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV). Hier wird kontrolliert, ob die Fortbildungspflicht erfüllt ist – und bei Nicht-Erfüllung das Honorar gekürzt.

Die Kammer-Säule gilt für alle approbierten Zahnärzte, auch für reine Privatpraxen. Die KZV-Säule gilt zusätzlich für alle, die mit gesetzlichen Krankenkassen abrechnen (das sind rund 95 % der Praxen).

Quellen: § 95d SGB V · BZÄK (Übersicht Landeszahnärztekammern) · KZBV (Übersicht KZVen).

Direkter Vergleich: LZK versus KZV

Landeszahnärztekammer (LZK)Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV)
RechtsgrundlageHeilberufsgesetze der BundesländerSGB V (Sozialgesetzbuch V, Krankenversicherungsrecht)
PflichtmitgliederAlle approbierten Zahnärzte, auch PrivatpraxenNur Vertragszahnärzte (GKV-tätig)
Rolle bei FortbildungAkkreditiert Fortbildungen, vergibt PunkteKontrolliert Punkt-Erfüllung nach § 95d SGB V
Eigene Fortbildungs-AkademieJa – jede LZK betreibt eigene FortbildungNein
Punkte vergebenJa, nach BZÄK/DGZMK-RichtlinieNein – nimmt Punkte nur zum Nachweis entgegen
Konsequenz bei Nicht-ErfüllungBerufsrechtliche Maßnahmen möglich (selten)Honorarkürzung: 10 % Q1 nach Fristende, 25 % ab Q2

Die Kammer-Welt im Detail

In Deutschland gibt es 17 Landeszahnärztekammern – eine pro Bundesland, mit der Besonderheit, dass Nordrhein-Westfalen historisch bedingt zwei Kammern hat: die Zahnärztekammer Nordrhein und die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe.

Ihre Kernaufgaben im Fortbildungs-Kontext:

  • Berufsaufsicht über alle approbierten Zahnärzte im Kammergebiet
  • Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltungen nach einem Antrag durch den Veranstalter
  • Punktvergabe nach der gemeinsamen BZÄK/DGZMK-Punktebewertungsrichtlinie (Kategorien A bis F)
  • Eigene Fortbildungs-Akademien – z. B. das Kantorowicz Fortbildungsinstitut der ZÄK Nordrhein, die Akademie der ZÄK Westfalen-Lippe in Münster, das Heinrich-Hammer-Institut der ZÄK Schleswig-Holstein, die Fortbildungsakademie Zahnmedizin Hessen in Frankfurt und viele weitere

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) ist der Dachverband dieser 17 Kammern – sie setzt den fachlichen Rahmen (zum Beispiel die Punktebewertungsrichtlinie gemeinsam mit der DGZMK), akkreditiert aber selbst keine Fortbildungen. Die konkrete Prüfung liegt bei der jeweiligen Landeszahnärztekammer.

Quellen: BZÄK (bzaek.de) · DGZMK (dgzmk.de) · Punktebewertungsrichtlinie der BZÄK/DGZMK.

Die KZV-Welt im Detail

Parallel zu den 17 Landeszahnärztekammern gibt es 17 Kassenzahnärztliche Vereinigungen – ebenfalls auf Länderebene, mit vergleichbarer Gebietsstruktur. Dachverband ist die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV).

Ihre Kernaufgaben:

  • Vertretung der Vertragszahnärzte gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen
  • Abrechnung der GKV-Leistungen zwischen Praxen und Krankenkassen
  • Prüfung der Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V alle 5 Jahre
  • Honorarkürzung bei Nicht-Erfüllung der 125-Punkte-Pflicht

Was die KZV ausdrücklich nicht macht: eigene Fortbildungen anbieten, Fortbildungspunkte vergeben, Qualität von Fortbildungsangeboten prüfen. All das liegt beim Kammer-System.

Quelle: § 95d SGB V · KZBV (kzbv.de).

So landet ein Fortbildungspunkt bei dir

  1. 1

    1. Veranstalter meldet Fortbildung bei der LZK an

    Antrag enthält Programm, Lernziele, Referenten-Qualifikation, Zielgruppe, Dauer, Ort/Format. Vorlauf typisch 3-6 Wochen.

  2. 2

    2. LZK akkreditiert und vergibt Punktzahl

    Prüfung nach BZÄK/DGZMK-Richtlinie. Kategorie und Punkte werden dem Veranstalter per Bescheid mitgeteilt.

  3. 3

    3. Fortbildung findet statt

    Veranstalter stellt Teilnahme-Zertifikat aus mit Punktzahl, Kategorie, Thema, Datum, Dauer.

  4. 4

    4. Teilnehmer sammelt Zertifikate über 5 Jahre

    Die 5-Jahres-Frist läuft fortlaufend. Manche Kammern führen elektronische Punktekonten, viele arbeiten mit Papier-Sammlung.

  5. 5

    5. KZV prüft Nachweis am Ende der Frist

    Bei Erfüllung: alles gut. Bei Nicht-Erfüllung: 10 % Honorarkürzung im ersten Quartal, 25 % ab dem zweiten Quartal – mit 2-jähriger Nachreichmöglichkeit.

Was passiert bei Nicht-Erfüllung

Die Konsequenzen regelt § 95d Abs. 3 SGB V:

  • Erstes volles Quartal nach Fristende: 10 % Honorarkürzung auf GKV-Umsätze
  • Ab dem zweiten Quartal: 25 % Honorarkürzung
  • Nachreichmöglichkeit: Fehlpunkte können binnen 2 Jahren nachgeholt werden. Werden sie innerhalb dieser Zeit vorgelegt, wird die bereits erfolgte Kürzung rückwirkend wiederhergestellt.

Wichtig: Die KZV führt diese Kürzung durch, aber die Kammer kann unabhängig davon berufsrechtlich tätig werden – das ist in der Praxis selten, aber systematisch möglich.

Quelle: § 95d Abs. 3 SGB V (gesetze-im-internet.de).

Typische Verwechslungen und was wirklich stimmt

Nein. KursRadar ist ein Marktplatz, der Fortbildungsangebote von akkreditierten Veranstaltern listet. Die Punktvergabe erfolgt ausschließlich durch die zuständige Landeszahnärztekammer – direkt an den Veranstalter, der dann das Zertifikat ausstellt.

KursRadar und das Punkte-System: unsere Rolle

KursRadar ist Marktplatz, nicht Akkreditierungsstelle. Die Punktzahl in einem Kurs-Datensatz entspricht der von der zuständigen Landeszahnärztekammer vergebenen offiziellen Punktzahl, wie sie euer Veranstalter uns mitteilt. Wir prüfen die Punktvergabe nicht nach – wir verlinken auf eure Kammer-Akkreditierung.

Für Veranstalter heisst das: Die Anmeldung und Punktvergabe muss weiterhin direkt mit eurer zuständigen Landeszahnärztekammer passieren. Wir sind euer Vermarktungs- und Sichtbarkeitskanal, nicht euer Akkreditierungsweg.

Für Teilnehmer:innen heisst das: Punktangaben auf KursRadar spiegeln die vom Veranstalter deklarierten offiziellen Werte wider. Rechtsverbindliche Auskunft gibt euch im Zweifelsfall die zuständige LZK bzw. KZV.

Quellen und rechtlicher Hinweis

Hauptquellen:

  • § 95d SGB V (Sozialgesetzbuch V, Fünftes Buch): gesetze-im-internet.de/sgb_5/__95d.html
  • Punktebewertungsrichtlinie der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK)
  • Bundeszahnärztekammer: bzaek.de
  • Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: kzbv.de
  • Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde: dgzmk.de

Stand der Information: 2. Oktober 2026.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Honorarberatung. Rechtsverbindliche Auskünfte zu individuellen Sachverhalten – insbesondere zur Erfüllung der Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V, zur Punktvergabe, zu Kammer-spezifischen Fortbildungsordnungen und zur Honorarkürzung – erteilen ausschließlich die zuständige Landeszahnärztekammer, die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung sowie gegebenenfalls ein Fachanwalt für Medizinrecht. KursRadar übernimmt keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der dargestellten Rechtslage; maßgeblich sind stets die genannten Primärquellen in ihrer jeweils aktuellen Fassung.