Kammer und KZV – wer macht was in der zahnärztlichen Fortbildung
Beide Säulen sitzen über jedem Vertragszahnarzt – und werden ständig verwechselt. Diese Übersicht trennt klar: wer akkreditiert Fortbildungen, wer kontrolliert die Pflicht, wer verhängt bei Nicht-Erfüllung Konsequenzen. Für Veranstalter, Zahnarztpraxen und das gesamte Praxisteam.
Alle Themen zur FortbildungspflichtDas deutsche Zahnarzt-Fortbildungssystem in Zahlen
Landeszahnärztekammern (inkl. Nordrhein + Westfalen-Lippe getrennt)
17
Kassenzahnärztliche Vereinigungen
17
Fortbildungspunkte in 5 Jahren (§ 95d SGB V)
125
entspricht 1 Fortbildungspunkt (BZÄK/DGZMK-Richtlinie)
45 Min
Honorarkürzung bei Nicht-Erfüllung
10 % / 25 %
Die zwei Säulen über jedem Zahnarzt
Jeder niedergelassene Zahnarzt in Deutschland ist Pflichtmitglied in zwei komplett getrennten Organisationen – und beide haben etwas mit Fortbildung zu tun, aber auf grundverschiedene Weise.
Säule 1 – Berufsrecht (Kammer-System): Die Landeszahnärztekammer (LZK) regelt das Berufsrecht und akkreditiert Fortbildungen. Dachverband ist die Bundeszahnärztekammer (BZÄK). Hier entscheidet sich, welche Fortbildung wie viele Punkte wert ist.
Säule 2 – Kassensystem (KV-System): Die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) vertritt Vertragszahnärzte gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen und rechnet GKV-Leistungen ab. Dachverband ist die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV). Hier wird kontrolliert, ob die Fortbildungspflicht erfüllt ist – und bei Nicht-Erfüllung das Honorar gekürzt.
Die Kammer-Säule gilt für alle approbierten Zahnärzte, auch für reine Privatpraxen. Die KZV-Säule gilt zusätzlich für alle, die mit gesetzlichen Krankenkassen abrechnen (das sind rund 95 % der Praxen).
Quellen: § 95d SGB V · BZÄK (Übersicht Landeszahnärztekammern) · KZBV (Übersicht KZVen).
Direkter Vergleich: LZK versus KZV
| Landeszahnärztekammer (LZK) | Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Heilberufsgesetze der Bundesländer | SGB V (Sozialgesetzbuch V, Krankenversicherungsrecht) |
| Pflichtmitglieder | Alle approbierten Zahnärzte, auch Privatpraxen | Nur Vertragszahnärzte (GKV-tätig) |
| Rolle bei Fortbildung | Akkreditiert Fortbildungen, vergibt Punkte | Kontrolliert Punkt-Erfüllung nach § 95d SGB V |
| Eigene Fortbildungs-Akademie | Ja – jede LZK betreibt eigene Fortbildung | Nein |
| Punkte vergeben | Ja, nach BZÄK/DGZMK-Richtlinie | Nein – nimmt Punkte nur zum Nachweis entgegen |
| Konsequenz bei Nicht-Erfüllung | Berufsrechtliche Maßnahmen möglich (selten) | Honorarkürzung: 10 % Q1 nach Fristende, 25 % ab Q2 |
Die Kammer-Welt im Detail
In Deutschland gibt es 17 Landeszahnärztekammern – eine pro Bundesland, mit der Besonderheit, dass Nordrhein-Westfalen historisch bedingt zwei Kammern hat: die Zahnärztekammer Nordrhein und die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe.
Ihre Kernaufgaben im Fortbildungs-Kontext:
- Berufsaufsicht über alle approbierten Zahnärzte im Kammergebiet
- Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltungen nach einem Antrag durch den Veranstalter
- Punktvergabe nach der gemeinsamen BZÄK/DGZMK-Punktebewertungsrichtlinie (Kategorien A bis F)
- Eigene Fortbildungs-Akademien – z. B. das Kantorowicz Fortbildungsinstitut der ZÄK Nordrhein, die Akademie der ZÄK Westfalen-Lippe in Münster, das Heinrich-Hammer-Institut der ZÄK Schleswig-Holstein, die Fortbildungsakademie Zahnmedizin Hessen in Frankfurt und viele weitere
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) ist der Dachverband dieser 17 Kammern – sie setzt den fachlichen Rahmen (zum Beispiel die Punktebewertungsrichtlinie gemeinsam mit der DGZMK), akkreditiert aber selbst keine Fortbildungen. Die konkrete Prüfung liegt bei der jeweiligen Landeszahnärztekammer.
Quellen: BZÄK (bzaek.de) · DGZMK (dgzmk.de) · Punktebewertungsrichtlinie der BZÄK/DGZMK.
Die KZV-Welt im Detail
Parallel zu den 17 Landeszahnärztekammern gibt es 17 Kassenzahnärztliche Vereinigungen – ebenfalls auf Länderebene, mit vergleichbarer Gebietsstruktur. Dachverband ist die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV).
Ihre Kernaufgaben:
- Vertretung der Vertragszahnärzte gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen
- Abrechnung der GKV-Leistungen zwischen Praxen und Krankenkassen
- Prüfung der Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V alle 5 Jahre
- Honorarkürzung bei Nicht-Erfüllung der 125-Punkte-Pflicht
Was die KZV ausdrücklich nicht macht: eigene Fortbildungen anbieten, Fortbildungspunkte vergeben, Qualität von Fortbildungsangeboten prüfen. All das liegt beim Kammer-System.
Quelle: § 95d SGB V · KZBV (kzbv.de).
So landet ein Fortbildungspunkt bei dir
- 1
1. Veranstalter meldet Fortbildung bei der LZK an
Antrag enthält Programm, Lernziele, Referenten-Qualifikation, Zielgruppe, Dauer, Ort/Format. Vorlauf typisch 3-6 Wochen.
- 2
2. LZK akkreditiert und vergibt Punktzahl
Prüfung nach BZÄK/DGZMK-Richtlinie. Kategorie und Punkte werden dem Veranstalter per Bescheid mitgeteilt.
- 3
3. Fortbildung findet statt
Veranstalter stellt Teilnahme-Zertifikat aus mit Punktzahl, Kategorie, Thema, Datum, Dauer.
- 4
4. Teilnehmer sammelt Zertifikate über 5 Jahre
Die 5-Jahres-Frist läuft fortlaufend. Manche Kammern führen elektronische Punktekonten, viele arbeiten mit Papier-Sammlung.
- 5
5. KZV prüft Nachweis am Ende der Frist
Bei Erfüllung: alles gut. Bei Nicht-Erfüllung: 10 % Honorarkürzung im ersten Quartal, 25 % ab dem zweiten Quartal – mit 2-jähriger Nachreichmöglichkeit.
Was passiert bei Nicht-Erfüllung
Die Konsequenzen regelt § 95d Abs. 3 SGB V:
- Erstes volles Quartal nach Fristende: 10 % Honorarkürzung auf GKV-Umsätze
- Ab dem zweiten Quartal: 25 % Honorarkürzung
- Nachreichmöglichkeit: Fehlpunkte können binnen 2 Jahren nachgeholt werden. Werden sie innerhalb dieser Zeit vorgelegt, wird die bereits erfolgte Kürzung rückwirkend wiederhergestellt.
Wichtig: Die KZV führt diese Kürzung durch, aber die Kammer kann unabhängig davon berufsrechtlich tätig werden – das ist in der Praxis selten, aber systematisch möglich.
Quelle: § 95d Abs. 3 SGB V (gesetze-im-internet.de).
Typische Verwechslungen und was wirklich stimmt
Nein. KursRadar ist ein Marktplatz, der Fortbildungsangebote von akkreditierten Veranstaltern listet. Die Punktvergabe erfolgt ausschließlich durch die zuständige Landeszahnärztekammer – direkt an den Veranstalter, der dann das Zertifikat ausstellt.
KursRadar und das Punkte-System: unsere Rolle
KursRadar ist Marktplatz, nicht Akkreditierungsstelle. Die Punktzahl in einem Kurs-Datensatz entspricht der von der zuständigen Landeszahnärztekammer vergebenen offiziellen Punktzahl, wie sie euer Veranstalter uns mitteilt. Wir prüfen die Punktvergabe nicht nach – wir verlinken auf eure Kammer-Akkreditierung.
Für Veranstalter heisst das: Die Anmeldung und Punktvergabe muss weiterhin direkt mit eurer zuständigen Landeszahnärztekammer passieren. Wir sind euer Vermarktungs- und Sichtbarkeitskanal, nicht euer Akkreditierungsweg.
Für Teilnehmer:innen heisst das: Punktangaben auf KursRadar spiegeln die vom Veranstalter deklarierten offiziellen Werte wider. Rechtsverbindliche Auskunft gibt euch im Zweifelsfall die zuständige LZK bzw. KZV.
Quellen und rechtlicher Hinweis
Hauptquellen:
- § 95d SGB V (Sozialgesetzbuch V, Fünftes Buch): gesetze-im-internet.de/sgb_5/__95d.html
- Punktebewertungsrichtlinie der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK)
- Bundeszahnärztekammer: bzaek.de
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: kzbv.de
- Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde: dgzmk.de
Stand der Information: 2. Oktober 2026.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Honorarberatung. Rechtsverbindliche Auskünfte zu individuellen Sachverhalten – insbesondere zur Erfüllung der Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V, zur Punktvergabe, zu Kammer-spezifischen Fortbildungsordnungen und zur Honorarkürzung – erteilen ausschließlich die zuständige Landeszahnärztekammer, die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung sowie gegebenenfalls ein Fachanwalt für Medizinrecht. KursRadar übernimmt keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der dargestellten Rechtslage; maßgeblich sind stets die genannten Primärquellen in ihrer jeweils aktuellen Fassung.