Zum Hauptinhalt springen

Strahlenschutz und DVT in der Zahnmedizin – das Fachkunde-System erklärt

Fachkunde-Nachweise für Röntgen und DVT laufen in einer anderen gesetzlichen Welt als die 125 Fortbildungspunkte: nicht § 95d SGB V, sondern das Strahlenschutzgesetz. Diese Übersicht erklärt, wer sie braucht, wer sie anerkennt, wie der 5-Jahres-Aktualisierungs-Rhythmus funktioniert – und warum DVT eine Welt für sich ist.

Kammer und KZV verstehen

Fachkunde Strahlenschutz Zahnmedizin in Kennzahlen

typischer Grundkurs Strahlenschutz plus Prüfung

8 Stunden

Pflicht-Aktualisierung der Fachkunde

alle 5 Jahre

Rechtsgrundlage (Strahlenschutzgesetz, in Kraft 31.12.2018)

StrlSchG

eigene Zusatz-Fachkunde, nicht automatisch mit enthalten

DVT

Fachkunde Strahlenschutz ist nicht Teil der 125 Punkte

Eine der häufigsten Verwechslungen in der Zahnmedizin: Die 125 Fortbildungspunkte nach § 95d SGB V und die Fachkunde Strahlenschutz sind zwei komplett getrennte Systeme.

  • 125-Punkte-Pflicht → regelt die allgemeine Fortbildungspflicht für Vertragszahnärzte, geprüft von der KZV, Punktvergabe durch die Landeszahnärztekammer. Rechtsgrundlage: § 95d SGB V.
  • Fachkunde Strahlenschutz → regelt die Erlaubnis, in der Praxis zu röntgen (und als Zusatz-Fachkunde: zu DVT-ern). Keine Punkte, keine KZV-Prüfung, keine Honorarkürzung – stattdessen eine behördliche Anerkennung, die ohne Nachweis entzogen werden kann. Rechtsgrundlage: Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und Strahlenschutzverordnung (StrlSchV).

In der Praxis bedeutet das: Ein Fortbildungspunkt, den ihr für einen Strahlenschutz-Aktualisierungskurs bekommt, zählt zwar auch für die 125-Punkte-Pflicht – aber die eigentliche Fachkunde-Anerkennung ist ein separater, gesetzlich geregelter Akt, der zeitlich befristet ist und erneuert werden muss.

Quellen: § 95d SGB V · § 47 StrlSchG · Fachkunde-Richtlinie Medizin.

Was ist Fachkunde Strahlenschutz überhaupt?

Jeder, der in der Zahnarztpraxis mit ionisierender Strahlung arbeitet – also Röntgen anwendet oder anordnet – braucht nach dem Strahlenschutzgesetz einen Fachkunde-Nachweis. Das gilt für:

  • Zahnärzte, die selbst anordnen und/oder durchführen
  • Zahnmedizinisches Fachpersonal (ZFA, ZMP, DH), das Röntgenaufnahmen eigenständig anfertigt – mit einem eigenen, kürzeren Kurs-Format, oft als Nachweis der Kenntnisse im Strahlenschutz bezeichnet
  • Zahntechniker, die Strahlenquellen in bestimmten Verfahren anwenden (seltener Fall)

Der Nachweis besteht aus:

  1. Grundkurs mit Prüfung (für Zahnärzte typischerweise 8 Stunden plus Prüfung; für ZFA ein deutlich kürzeres Format mit Fokus auf praktische Durchführung)
  2. Praktische Tätigkeit unter Aufsicht einer Person mit vorhandener Fachkunde (für Zahnärzte Teil der Approbationsausbildung)
  3. Anerkennung durch die zuständige Stelle – meist die Landeszahnärztekammer, in einigen Bundesländern das Regierungspräsidium oder die Gewerbeaufsicht

Wichtig: Ohne Fachkunde-Anerkennung darf die Praxis nicht röntgen – unabhängig von der Approbation.

Quellen: § 145 StrlSchV · Fachkunde-Richtlinie Medizin (letzte überarbeitete Fassung).

So bekommt eine Zahnarztpraxis die Fachkunde

  1. 1

    1. Grundkurs bei einem anerkannten Anbieter besuchen

    Nicht jeder Anbieter kommt in Frage – die zuständige Stelle (meist LZK oder Regierungspräsidium) führt eine Liste anerkannter Kurs-Anbieter. Nur deren Kurse werden akzeptiert.

  2. 2

    2. Prüfung ablegen

    Am Ende des Kurses erfolgt eine schriftliche Prüfung. Bei Bestehen wird eine Teilnahme- und Prüfungsbescheinigung ausgestellt.

  3. 3

    3. Anerkennungs-Antrag bei der zuständigen Stelle

    Mit der Prüfungsbescheinigung und (falls erforderlich) einem Nachweis der praktischen Tätigkeit wird die Fachkunde-Anerkennung bei der LZK bzw. Behörde beantragt.

  4. 4

    4. Formale Anerkennung durch Bescheid

    Die Stelle prüft die Unterlagen und erteilt den Fachkunde-Bescheid. Dieser ist in der Regel 5 Jahre gültig.

  5. 5

    5. Aktualisierungs-Kurs alle 5 Jahre

    Vor Ablauf der 5-Jahres-Frist muss ein Aktualisierungs-Kurs besucht werden (ebenfalls bei einem anerkannten Anbieter), damit die Fachkunde erneuert werden kann. Ohne rechtzeitige Aktualisierung erlischt die Anerkennung.

Die 5-Jahres-Aktualisierungs-Pflicht

Fachkunde ist nie dauerhaft – sie wird in Zyklen aktualisiert.

  • Fristbeginn: mit der formalen Anerkennung durch die zuständige Stelle
  • Fristdauer: 5 Jahre bis zur Aktualisierungs-Pflicht
  • Aktualisierungs-Kurs: typischerweise 8 Stunden, bei anerkannten Anbietern, mit erneuter Teilnahmebescheinigung
  • Erneuerung des Bescheids: nach Vorlage der Aktualisierungs-Bescheinigung wird die Fachkunde für weitere 5 Jahre bestätigt

Was passiert bei Fristversäumnis: Die Fachkunde erlischt. Ohne gültige Fachkunde darf die Praxis nicht röntgen – bis die Aktualisierung nachgeholt und die Anerkennung erneuert ist. Je nach Bundesland sind Nachhol-Fristen und Bedingungen leicht unterschiedlich; verbindliche Auskunft erteilt die zuständige Stelle.

Fortbildungsveranstaltungen auf KursRadar, die als Strahlenschutz-Aktualisierung ausgezeichnet sind, zählen in der Regel für diesen 5-Jahres-Rhythmus – Voraussetzung ist, dass der Anbieter von eurer zuständigen Stelle als Fachkunde-Kurs-Anbieter anerkannt ist.

Quelle: § 48 StrlSchG · Fachkunde-Richtlinie Medizin.

DVT-Fachkunde – die Zusatz-Qualifikation

Die digitale Volumentomographie (DVT) ist eine spezielle 3D-Röntgentechnik, die über die klassische Zahnfilm-Diagnostik hinausgeht. Für sie reicht die normale Fachkunde Strahlenschutz nicht aus – es ist eine eigenständige Zusatz-Fachkunde erforderlich.

Was macht die DVT-Fachkunde aus:

  • Eigener Qualifikationskurs mit Prüfung, zusätzlich zur allgemeinen Fachkunde Strahlenschutz
  • Theoretischer Teil + Praxis mit DVT-Geräten und Befundung von DVT-Datensätzen
  • Eigener Anerkennungs-Bescheid durch die zuständige Stelle, parallel zur allgemeinen Fachkunde
  • Eigener 5-Jahres-Aktualisierungs-Rhythmus, der nicht automatisch mit der allgemeinen Fachkunde-Aktualisierung erfüllt wird

Praxis-Konsequenz: Eine Zahnarztpraxis mit DVT-Gerät muss sowohl die allgemeine als auch die DVT-Fachkunde parallel pflegen – zwei Bescheide, zwei Aktualisierungs-Zyklen, zwei Fristen im Kalender.

Regionale Unterschiede sind bei der DVT-Fachkunde besonders stark: nicht jede Landeszahnärztekammer anerkennt jeden Kurs-Anbieter, und die Anerkennungs-Praxis einzelner Bundesländer kann im Detail abweichen. Vor Buchung einer DVT-Fortbildung lohnt sich die Rücksprache mit der zuständigen Stelle, ob der Anbieter von ihr anerkannt ist.

Quellen: § 145 Abs. 2 StrlSchV · Fachkunde-Richtlinie Medizin.

Zuständige Stelle: wer anerkennt was?

Hier liegt eine Besonderheit, die oft übersehen wird: Die zuständige Stelle für die Fachkunde-Anerkennung ist bundesweit nicht einheitlich geregelt.

In der Mehrzahl der Bundesländer: Die Landeszahnärztekammer (LZK) ist die zuständige Stelle für die Fachkunde-Anerkennung in der Zahnmedizin.

In einigen Bundesländern hingegen fällt die Zuständigkeit an andere Behörden – zum Beispiel das zuständige Regierungspräsidium oder die Gewerbeaufsicht. Die genaue Zuordnung variiert und kann sich durch Verwaltungsreformen auch verändern.

Praktisch heisst das:

  • Vor dem Antrag die zuständige Stelle für euer Bundesland klären – die LZK gibt in der Regel Auskunft, auch wenn sie selbst nicht zuständig ist
  • Die Liste anerkannter Kurs-Anbieter wird von der jeweils zuständigen Stelle geführt – ein Anbieter, der in Bayern anerkannt ist, muss nicht automatisch in Nordrhein-Westfalen anerkannt sein
  • Bei Umzug der Praxis in ein anderes Bundesland kann eine Neu-Anerkennung oder Übertragung der Fachkunde erforderlich sein

Für Fortbildungs-Teilnehmer:innen ist es daher sinnvoll, vor Buchung eines Strahlenschutz- oder DVT-Kurses zu prüfen, ob der Anbieter von der eigenen zuständigen Stelle anerkannt ist.

Verbindliche Auskunft erteilt die zuständige Stelle eures Bundeslandes.

Für Veranstalter: Fachkunde-Kurse anbieten

Wer Fachkunde-Kurse veranstalten will, braucht selbst eine Anerkennung als Kurs-Anbieter bei der zuständigen Stelle – und zwar in jedem Bundesland, in dem der Kurs anerkannt werden soll.

Typische Pflicht-Elemente einer Anbieter-Anerkennung:

  • Qualifizierte Dozent:innen mit eigener Fachkunde und didaktischer Eignung
  • Festgelegtes Curriculum nach der Fachkunde-Richtlinie Medizin
  • Mindest-Prüfungsanforderungen (schriftliche Prüfung, Mindestbestehensgrenze)
  • Räumliche und technische Mindest-Ausstattung (bei DVT-Kursen: Zugang zu DVT-Gerät oder dokumentierte Zusammenarbeit mit einer Praxis/Klinik)
  • Qualitäts-Nachweise und regelmäßige Berichterstattung an die zuständige Stelle

Praktisch bauen viele Fachkunde-Kurs-Anbieter ihr Angebot zunächst in einem Bundesland auf (meist dem Veranstalter-Sitz) und erweitern dann die Anerkennung schrittweise auf andere Bundesländer. Online-Formate sind möglich, aber mit strengeren Anerkennungs-Bedingungen (Interaktivität, Prüfungs-Integrität).

Für den Marketing-Teil – Teilnehmer:innen auf eure Kurse aufmerksam machen – ist KursRadar der richtige Weg. Für die rechtliche Anerkennung ist eure zuständige Stelle der Ansprechpartner.

Häufige Fragen zu Strahlenschutz und DVT

In der Regel ja – wenn der Kurs zusätzlich zur Fachkunde-Anerkennung auch von der Landeszahnärztekammer nach BZÄK/DGZMK-Richtlinie als Fortbildung akkreditiert ist, bekommt ihr Punkte für die 125-Pflicht und erfüllt gleichzeitig die 5-Jahres-Aktualisierung. Viele Kurse sind so konzipiert; manche aber nur eins von beiden. Zertifikat genau lesen oder beim Veranstalter nachfragen.

KursRadar und Fachkunde-Nachweise – unsere Rolle

KursRadar prüft keine Fachkunde-Anerkennungen. Wir listen Strahlenschutz- und DVT-Fortbildungen von Veranstaltern, die uns die Punktzahl und die Format-Angabe mitteilen. Ob der Kurs bei eurer zuständigen Stelle als Fachkunde-Nachweis anerkannt wird, hängt vom Anbieter-Status in eurem Bundesland ab – das müssen Teilnehmer:innen vor Buchung prüfen.

Was wir für Teilnehmer:innen tun: Fortbildungen nach Thema (Strahlenschutz, DVT) und Format (Grundkurs, Aktualisierung) sichtbar machen, Fristen übersichtlich darstellen, Alerts auf neue Kurse ermöglichen.

Was wir für Veranstalter tun: Reichweite in die zahnmedizinische Zielgruppe. Die Fachkunde-Anerkennung bei der zuständigen Stelle läuft weiterhin direkt zwischen euch und der Behörde.

Quellen und rechtlicher Hinweis

Hauptquellen:

  • Strahlenschutzgesetz (StrlSchG): gesetze-im-internet.de/strlschg
  • Strahlenschutzverordnung (StrlSchV): gesetze-im-internet.de/strlschv_2018
  • Fachkunde-Richtlinie Medizin nach der StrlSchV (publiziert durch die Bundesministerien für Umwelt und Gesundheit)
  • Fortbildungsordnungen und Fachkunde-Anerkennungs-Praxis der einzelnen Landeszahnärztekammern (publiziert auf den jeweiligen Kammer-Websites)
  • Bundeszahnärztekammer: bzaek.de

Stand der Information: 2. Oktober 2026.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Verwaltungsberatung. Zuständigkeit, Verfahren, Fristen und Anerkennungs-Praxis für die Fachkunde Strahlenschutz und die DVT-Fachkunde variieren je nach Bundesland erheblich und können sich jederzeit ändern – verbindliche Auskunft erteilt ausschließlich die für euer Bundesland zuständige Stelle (in der Regel die Landeszahnärztekammer, in einigen Bundesländern das Regierungspräsidium oder die Gewerbeaufsicht). Für Verstöße gegen das Strahlenschutzrecht und die daraus resultierenden Konsequenzen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Fachanwalts für Medizinrecht. KursRadar übernimmt keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der dargestellten Rechtslage; maßgeblich sind stets die genannten Primärquellen in ihrer jeweils aktuellen Fassung.