Fortbildungspunkte Psychotherapeutenkammer NRW – Pflicht & Meldeweg
Für Mitglieder der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen (PTK NRW) gilt § 95d SGB V: 250 Fortbildungspunkte in 5 Jahren für Vertragspsychotherapeut:innen. Diese Seite gibt dir die Übersicht über die kammerspezifischen Anforderungen, Meldewege und anerkannten Verfahren. KursRadar baut das Psychotherapie-Kursangebot aktuell auf — hinterleg dein Interesse (EMDR, VT, Schema, Trauma), wir informieren dich bei neuen PTK-NRW-akkreditierten Fortbildungen.
Fortbildungspflicht der Psychotherapeutenkammer NRW im Überblick
Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Düsseldorf vertritt rund 18.000 Psychologische Psychotherapeut:innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen. Für Vertragspsychotherapeut:innen gilt nach § 95d SGB V die gesetzliche Pflicht, in jedem 5-Jahres-Zyklus 250 Fortbildungspunkte nachzuweisen. Der Zyklus beginnt mit der ersten Eintragung als Vertragspsychotherapeut:in und läuft automatisch fort.
Wird das Punktekonto nicht erfüllt, kürzt die KV das Honorar um 10 % ab dem ersten Folgequartal und 25 % ab dem vierten Folgequartal. Nach zwei vollen Jahren der Unterschreitung droht der Zulassungsentzug. Die PTK NRW akkreditiert Fortbildungen nach der Musterordnung der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) in den Kategorien A bis H.
Wie Fortbildungspunkte an die PTK NRW gemeldet werden
Die Meldung der Fortbildungspunkte an die PTK NRW erfolgt in der Regel automatisch: Akkreditierte Veranstalter übermitteln die Teilnahme direkt an die Kammer, das Punktekonto wird im Mitgliederbereich (Online-Portal) aktualisiert.
Selbststudium, Hospitationen und Supervision müssen aktiv eingereicht werden – Formulare und Belegvorlagen stellt die PTK NRW im Mitgliederbereich bereit. Wichtig: Bewahre alle Teilnahmebescheinigungen 5 Jahre auf – bei stichprobenartiger Prüfung muss der Nachweis vorgelegt werden können.
Die gesetzliche Fortbildungspflicht im deutschen Gesundheitswesen ist nach Berufsgruppe geregelt:
- Ärzte: 250 CME-Punkte in 5 Jahren (§ 95d SGB V, Landesärztekammer, EFN-System).
- Zahnärzte: 125 CME-Punkte in 5 Jahren (§ 95d SGB V, KZBV / Zahnärztekammer).
- Psychotherapeut:innen: 250 CME-Punkte in 5 Jahren (§ 95d SGB V, Psychotherapeutenkammer).
- ZFA: Keine bundeseinheitliche Stundenzahl-Pflicht. Verbindlich ist die Strahlenschutz-Aktualisierung alle 5 Jahre nach § 49 StrlSchV; darüber hinaus gilt die berufsrechtliche Fortbildungsempfehlung der BZÄK und arbeitsrechtliche Pflichten je Arbeitgeber.
Für Vertragsärzt:innen, -zahnärzt:innen und -psychotherapeut:innen droht bei Nicht-Erfüllung Honorarkürzung von 10 % ab dem ersten Folgequartal und 25 % ab dem vierten Folgequartal (§ 95d Abs. 3 SGB V).