Kammer und KV – wer macht was in der psychotherapeutischen Fortbildung
Zwei Säulen sitzen über jeder Vertragspsychotherapeutin: die Landespsychotherapeutenkammer akkreditiert Fortbildungen und vergibt Punkte, die Kassenärztliche Vereinigung kontrolliert die 250-Punkte-Pflicht und kürzt bei Nicht-Erfüllung das Honorar. Diese Übersicht trennt klar – für Veranstalter, approbierte PT, PiA und das Praxisumfeld.
Alle Themen zur FortbildungspflichtDas psychotherapeutische Fortbildungssystem in Zahlen
Landespsychotherapeutenkammern (LPK)
12
Kassenärztliche Vereinigungen (KV, Länder-Ebene)
17
Fortbildungspunkte in 5 Jahren (§ 95d SGB V)
250
entspricht 1 Fortbildungspunkt
45 Min
Honorarkürzung bei Nicht-Erfüllung
10 % / 25 %
Die zwei Säulen über jedem Vertragspsychotherapeuten
Jede approbierte Psychotherapeutin in Deutschland ist Pflichtmitglied in zwei getrennten Organisations-Säulen – mit teils überlappenden, teils ganz unterschiedlichen Zuständigkeiten.
Säule 1 – Berufsrecht (Kammer-System): Die Landespsychotherapeutenkammer (LPK) regelt das Berufsrecht und akkreditiert Fortbildungen. Dachverband ist die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). Hier wird entschieden, welche Fortbildung wie viele Punkte wert ist.
Säule 2 – Kassen-System (KV-System): Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) – nicht die KZV wie bei Zahnärzten – vertritt Vertragspsychotherapeut:innen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen und rechnet GKV-Leistungen ab. Dachverband ist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Hier wird kontrolliert, ob die 250-Punkte-Pflicht erfüllt ist – und bei Nicht-Erfüllung das Honorar gekürzt.
Wichtig für die Einordnung: Psychotherapeut:innen sind in derselben KV wie niedergelassene Ärzt:innen, nicht in einer eigenen Säule wie Zahnärzt:innen (die haben die KZV). Das macht die KV-Logik für Psychotherapeut:innen teilweise ärztlich-geprägt – etwa beim Thema Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN) und digitalen Fortbildungskonten.
Quellen: § 95d SGB V · BPtK (Übersicht Landespsychotherapeutenkammern) · KBV.
Direkter Vergleich: LPK versus KV
| Landespsychotherapeutenkammer (LPK) | Kassenärztliche Vereinigung (KV) | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Heilberufsgesetze der Bundesländer, Psychotherapeutengesetz | SGB V (Sozialgesetzbuch V, Krankenversicherungsrecht) |
| Pflichtmitglieder | Alle approbierten PP/KJP, approbierte Direktstudiums-Absolvent:innen, teils auch PiA | Nur Vertragspsychotherapeut:innen (GKV-tätig) |
| Rolle bei Fortbildung | Akkreditiert Fortbildungen, vergibt Punkte | Kontrolliert 250-Punkte-Erfüllung nach § 95d SGB V |
| Eigene Fortbildungs-Akademie | Je nach LPK unterschiedlich – manche mit eigener Akademie, andere kooperieren mit Instituten | Nein |
| Punkte vergeben | Ja, nach der Fortbildungsordnung der jeweiligen LPK | Nein – nimmt Punkte nur zum Nachweis entgegen |
| Konsequenz bei Nicht-Erfüllung | Berufsrechtliche Maßnahmen möglich | Honorarkürzung: 10 % im ersten Quartal nach Fristende, 25 % ab dem zweiten Quartal |
Die Kammer-Welt im Detail
In Deutschland gibt es 12 Landespsychotherapeutenkammern – nicht 16 oder 17 wie im zahnärztlichen System. Einige Bundesländer teilen sich eine Kammer, andere haben eigenständige LPK. Die genaue Zuordnung findet ihr auf der BPtK-Übersicht.
Ihre Kernaufgaben im Fortbildungs-Kontext:
- Berufsaufsicht über alle approbierten Psychotherapeut:innen im Kammergebiet (PP, KJP, Direktstudiums-Absolvent:innen, teils PiA)
- Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltungen nach Antrag durch den Veranstalter
- Punktvergabe nach der Fortbildungsordnung der jeweiligen LPK
- Elektronisches Fortbildungskonto – die meisten LPK führen inzwischen ein Online-Portal, in dem Mitglieder ihre gesammelten Punkte einsehen können
- Eigene Fortbildungs-Angebote in Form von Kammer-Akademien oder kuratierten Programmen (je nach LPK)
Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) ist der Dachverband dieser 12 Kammern – sie setzt den fachlichen Rahmen und stimmt die Fortbildungsordnungen harmonisiert ab, akkreditiert aber selbst keine Fortbildungen. Die konkrete Prüfung liegt bei der jeweiligen Landes-Kammer.
Quellen: BPtK (bptk.de) · Fortbildungsordnungen der 12 LPK (publiziert auf den jeweiligen Kammer-Websites).
Die KV-Welt im Detail
Parallel zu den 12 Landespsychotherapeutenkammern gibt es die 17 Kassenärztlichen Vereinigungen auf Länderebene – hier teilen sich Psychotherapeut:innen die Säule mit Vertragsärzt:innen. Dachverband ist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV).
Ihre Kernaufgaben im psychotherapeutischen Kontext:
- Vertretung der Vertragspsychotherapeut:innen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen
- Abrechnung der GKV-Leistungen zwischen Praxen und Krankenkassen
- Prüfung der Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V alle 5 Jahre (250 Punkte)
- Honorarkürzung bei Nicht-Erfüllung – nach derselben Mechanik wie bei Vertragsärzt:innen und Vertragszahnärzt:innen (10 % Q1, 25 % ab Q2)
Was die KV ausdrücklich nicht macht: eigene Fortbildungen anbieten, Fortbildungspunkte vergeben, Qualität von Fortbildungsangeboten prüfen. All das liegt beim Kammer-System.
Besonderheit Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN): Weil Psychotherapeut:innen in derselben KV wie Vertragsärzt:innen sind, nutzen viele LPK ebenfalls das EFN-System oder vergleichbare Nummernkreise, die bei Fortbildungs-Teilnahmen gescannt werden und automatisch ins Fortbildungskonto gebucht werden.
Quellen: § 95d SGB V · KBV (kbv.de).
So landet ein Fortbildungspunkt bei dir
- 1
1. Veranstalter meldet Fortbildung bei der zuständigen LPK an
Antrag enthält Programm, Lernziele, Dozent:innen-Qualifikation, Zielgruppe, Format, Dauer, Richtlinienverfahren-Bezug (falls einschlägig), Veranstaltungsort/-art. Vorlauf typisch 3-6 Wochen.
- 2
2. LPK akkreditiert und vergibt Punktzahl
Prüfung nach der Fortbildungsordnung der jeweiligen Kammer. Kategorie, Punktzahl und ggf. verfahrens-spezifische Anerkennung werden dem Veranstalter per Bescheid mitgeteilt.
- 3
3. Fortbildung findet statt
Veranstalter stellt Teilnahme-Zertifikat aus mit Punktzahl, Thema, Datum, Dauer. Oft erfolgt die Erfassung über EFN-Scan oder vergleichbare Nummernkreise direkt im Fortbildungskonto.
- 4
4. Teilnehmer:in sammelt Punkte über 5 Jahre
Die 5-Jahres-Frist läuft fortlaufend. In den meisten LPK ist das Punktekonto im Mitgliederportal einsehbar.
- 5
5. KV prüft Nachweis am Ende der Frist
Bei Erfüllung: alles gut. Bei Nicht-Erfüllung: 10 % Honorarkürzung im ersten Quartal, 25 % ab dem zweiten Quartal – mit 2-jähriger Nachreichmöglichkeit.
Besonderheit: Richtlinienverfahren und Fortbildung
In der Psychotherapie gibt es eine Struktur, für die es in der Zahnmedizin kein direktes Äquivalent gibt: die Richtlinienverfahren. Es sind die vier wissenschaftlich anerkannten und von den gesetzlichen Krankenkassen vergüteten Behandlungsverfahren:
- Verhaltenstherapie (VT)
- Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP)
- Analytische Psychotherapie (AP)
- Systemische Therapie (seit 2020 als viertes Richtlinienverfahren anerkannt)
Was das für Fortbildung heisst: Viele Fortbildungen sind einem bestimmten Richtlinienverfahren zugeordnet oder bauen auf dessen Grundannahmen auf. Die Kammer-Akkreditierung erfasst in der Regel das Richtlinienverfahren-Bezugsfeld – Teilnehmer:innen sehen damit auf einen Blick, zu welcher Grundorientierung ihre Fortbildung passt.
Verfahrens-übergreifende Fortbildungen (zum Beispiel zu Diagnostik, Rechtsfragen, Dokumentation, Berufsrecht, Krisenintervention) laufen in der Regel ohne verfahrens-spezifische Zuordnung und zählen für alle Richtlinienverfahren gleichermaßen.
Darüber hinaus gibt es spezielle Zusatzqualifikationen über Fachgesellschaften – etwa EMDR (EMDRIA Deutschland), Schematherapie, DBT, akzeptanzbasierte Verfahren. Diese sind nicht Richtlinienverfahren im engeren Sinn, haben aber eigene Qualifikations- und Zertifizierungssysteme über die jeweilige Fachgesellschaft.
Was passiert bei Nicht-Erfüllung
Die Konsequenzen regelt § 95d Abs. 3 SGB V – identisch zu Vertragsärzt:innen und Vertragszahnärzt:innen:
- Erstes volles Quartal nach Fristende: 10 % Honorarkürzung auf GKV-Umsätze
- Ab dem zweiten Quartal: 25 % Honorarkürzung
- Nachreichmöglichkeit: Fehlpunkte können binnen 2 Jahren nachgeholt werden. Werden sie innerhalb dieser Zeit vorgelegt, wird die bereits erfolgte Kürzung rückwirkend wiederhergestellt.
Wichtig: Die KV führt diese Kürzung durch; die Kammer kann unabhängig davon berufsrechtlich tätig werden – das ist in der Praxis selten, aber systematisch möglich.
Für Privatpraxen: Wenn ihr ausschließlich privat abrechnet und keinen Kassensitz habt, greift die KV-Honorarkürzung nicht. Die Kammer-Pflicht zur Fortbildung bleibt jedoch bestehen – berufsrechtliche Maßnahmen sind theoretisch möglich.
Quelle: § 95d Abs. 3 SGB V.
Typische Verwechslungen und was wirklich stimmt
Nein. KursRadar ist ein Marktplatz, der Fortbildungsangebote von akkreditierten Veranstaltern listet. Die Punktvergabe erfolgt ausschließlich durch die zuständige Landespsychotherapeutenkammer – direkt an den Veranstalter, der dann das Zertifikat ausstellt.
KursRadar und das PT-Punkte-System – unsere Rolle
KursRadar ist Marktplatz, nicht Akkreditierungsstelle. Die Punktzahl in einem Kurs-Datensatz entspricht der von der zuständigen Landespsychotherapeutenkammer vergebenen offiziellen Punktzahl, wie sie euer Veranstalter uns mitteilt. Wir prüfen die Punktvergabe nicht nach – wir verlinken auf die Kammer-Akkreditierung.
Für Veranstalter heisst das: Die Anmeldung und Punktvergabe läuft weiterhin direkt mit der zuständigen Landespsychotherapeutenkammer. Wir sind euer Vermarktungs- und Sichtbarkeitskanal, nicht euer Akkreditierungsweg.
Für Teilnehmer:innen heisst das: Punktangaben auf KursRadar spiegeln die vom Veranstalter deklarierten offiziellen Werte wider. Rechtsverbindliche Auskunft zu Punktvergabe und Erfüllung der 250-Punkte-Pflicht gibt euch im Zweifelsfall die zuständige LPK bzw. KV.
Quellen und rechtlicher Hinweis
Hauptquellen:
- § 95d SGB V (Fortbildungspflicht): gesetze-im-internet.de/sgb_5/__95d.html
- Psychotherapeutengesetz (PsychThG): gesetze-im-internet.de/psychthg
- Fortbildungsordnungen der 12 Landespsychotherapeutenkammern (publiziert auf den jeweiligen Kammer-Websites)
- Bundespsychotherapeutenkammer: bptk.de
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: kbv.de
Stand der Information: 2. Oktober 2026.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Honorarberatung. Rechtsverbindliche Auskünfte zu individuellen Sachverhalten – insbesondere zur Erfüllung der Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V, zur Punktvergabe, zu Kammer-spezifischen Fortbildungsordnungen und zur Honorarkürzung – erteilen ausschließlich die zuständige Landespsychotherapeutenkammer, die zuständige Kassenärztliche Vereinigung sowie gegebenenfalls ein Fachanwalt für Medizinrecht. KursRadar übernimmt keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der dargestellten Rechtslage; maßgeblich sind stets die genannten Primärquellen in ihrer jeweils aktuellen Fassung.