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Kammer und KV – wer macht was in der psychotherapeutischen Fortbildung

Zwei Säulen sitzen über jeder Vertragspsychotherapeutin: die Landespsychotherapeutenkammer akkreditiert Fortbildungen und vergibt Punkte, die Kassenärztliche Vereinigung kontrolliert die 250-Punkte-Pflicht und kürzt bei Nicht-Erfüllung das Honorar. Diese Übersicht trennt klar – für Veranstalter, approbierte PT, PiA und das Praxisumfeld.

Alle Themen zur Fortbildungspflicht

Das psychotherapeutische Fortbildungssystem in Zahlen

Landespsychotherapeutenkammern (LPK)

12

Kassenärztliche Vereinigungen (KV, Länder-Ebene)

17

Fortbildungspunkte in 5 Jahren (§ 95d SGB V)

250

entspricht 1 Fortbildungspunkt

45 Min

Honorarkürzung bei Nicht-Erfüllung

10 % / 25 %

Die zwei Säulen über jedem Vertragspsychotherapeuten

Jede approbierte Psychotherapeutin in Deutschland ist Pflichtmitglied in zwei getrennten Organisations-Säulen – mit teils überlappenden, teils ganz unterschiedlichen Zuständigkeiten.

Säule 1 – Berufsrecht (Kammer-System): Die Landespsychotherapeutenkammer (LPK) regelt das Berufsrecht und akkreditiert Fortbildungen. Dachverband ist die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). Hier wird entschieden, welche Fortbildung wie viele Punkte wert ist.

Säule 2 – Kassen-System (KV-System): Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) – nicht die KZV wie bei Zahnärzten – vertritt Vertragspsychotherapeut:innen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen und rechnet GKV-Leistungen ab. Dachverband ist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Hier wird kontrolliert, ob die 250-Punkte-Pflicht erfüllt ist – und bei Nicht-Erfüllung das Honorar gekürzt.

Wichtig für die Einordnung: Psychotherapeut:innen sind in derselben KV wie niedergelassene Ärzt:innen, nicht in einer eigenen Säule wie Zahnärzt:innen (die haben die KZV). Das macht die KV-Logik für Psychotherapeut:innen teilweise ärztlich-geprägt – etwa beim Thema Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN) und digitalen Fortbildungskonten.

Quellen: § 95d SGB V · BPtK (Übersicht Landespsychotherapeutenkammern) · KBV.

Direkter Vergleich: LPK versus KV

Landespsychotherapeutenkammer (LPK)Kassenärztliche Vereinigung (KV)
RechtsgrundlageHeilberufsgesetze der Bundesländer, PsychotherapeutengesetzSGB V (Sozialgesetzbuch V, Krankenversicherungsrecht)
PflichtmitgliederAlle approbierten PP/KJP, approbierte Direktstudiums-Absolvent:innen, teils auch PiANur Vertragspsychotherapeut:innen (GKV-tätig)
Rolle bei FortbildungAkkreditiert Fortbildungen, vergibt PunkteKontrolliert 250-Punkte-Erfüllung nach § 95d SGB V
Eigene Fortbildungs-AkademieJe nach LPK unterschiedlich – manche mit eigener Akademie, andere kooperieren mit InstitutenNein
Punkte vergebenJa, nach der Fortbildungsordnung der jeweiligen LPKNein – nimmt Punkte nur zum Nachweis entgegen
Konsequenz bei Nicht-ErfüllungBerufsrechtliche Maßnahmen möglichHonorarkürzung: 10 % im ersten Quartal nach Fristende, 25 % ab dem zweiten Quartal

Die Kammer-Welt im Detail

In Deutschland gibt es 12 Landespsychotherapeutenkammern – nicht 16 oder 17 wie im zahnärztlichen System. Einige Bundesländer teilen sich eine Kammer, andere haben eigenständige LPK. Die genaue Zuordnung findet ihr auf der BPtK-Übersicht.

Ihre Kernaufgaben im Fortbildungs-Kontext:

  • Berufsaufsicht über alle approbierten Psychotherapeut:innen im Kammergebiet (PP, KJP, Direktstudiums-Absolvent:innen, teils PiA)
  • Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltungen nach Antrag durch den Veranstalter
  • Punktvergabe nach der Fortbildungsordnung der jeweiligen LPK
  • Elektronisches Fortbildungskonto – die meisten LPK führen inzwischen ein Online-Portal, in dem Mitglieder ihre gesammelten Punkte einsehen können
  • Eigene Fortbildungs-Angebote in Form von Kammer-Akademien oder kuratierten Programmen (je nach LPK)

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) ist der Dachverband dieser 12 Kammern – sie setzt den fachlichen Rahmen und stimmt die Fortbildungsordnungen harmonisiert ab, akkreditiert aber selbst keine Fortbildungen. Die konkrete Prüfung liegt bei der jeweiligen Landes-Kammer.

Quellen: BPtK (bptk.de) · Fortbildungsordnungen der 12 LPK (publiziert auf den jeweiligen Kammer-Websites).

Die KV-Welt im Detail

Parallel zu den 12 Landespsychotherapeutenkammern gibt es die 17 Kassenärztlichen Vereinigungen auf Länderebene – hier teilen sich Psychotherapeut:innen die Säule mit Vertragsärzt:innen. Dachverband ist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV).

Ihre Kernaufgaben im psychotherapeutischen Kontext:

  • Vertretung der Vertragspsychotherapeut:innen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen
  • Abrechnung der GKV-Leistungen zwischen Praxen und Krankenkassen
  • Prüfung der Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V alle 5 Jahre (250 Punkte)
  • Honorarkürzung bei Nicht-Erfüllung – nach derselben Mechanik wie bei Vertragsärzt:innen und Vertragszahnärzt:innen (10 % Q1, 25 % ab Q2)

Was die KV ausdrücklich nicht macht: eigene Fortbildungen anbieten, Fortbildungspunkte vergeben, Qualität von Fortbildungsangeboten prüfen. All das liegt beim Kammer-System.

Besonderheit Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN): Weil Psychotherapeut:innen in derselben KV wie Vertragsärzt:innen sind, nutzen viele LPK ebenfalls das EFN-System oder vergleichbare Nummernkreise, die bei Fortbildungs-Teilnahmen gescannt werden und automatisch ins Fortbildungskonto gebucht werden.

Quellen: § 95d SGB V · KBV (kbv.de).

So landet ein Fortbildungspunkt bei dir

  1. 1

    1. Veranstalter meldet Fortbildung bei der zuständigen LPK an

    Antrag enthält Programm, Lernziele, Dozent:innen-Qualifikation, Zielgruppe, Format, Dauer, Richtlinienverfahren-Bezug (falls einschlägig), Veranstaltungsort/-art. Vorlauf typisch 3-6 Wochen.

  2. 2

    2. LPK akkreditiert und vergibt Punktzahl

    Prüfung nach der Fortbildungsordnung der jeweiligen Kammer. Kategorie, Punktzahl und ggf. verfahrens-spezifische Anerkennung werden dem Veranstalter per Bescheid mitgeteilt.

  3. 3

    3. Fortbildung findet statt

    Veranstalter stellt Teilnahme-Zertifikat aus mit Punktzahl, Thema, Datum, Dauer. Oft erfolgt die Erfassung über EFN-Scan oder vergleichbare Nummernkreise direkt im Fortbildungskonto.

  4. 4

    4. Teilnehmer:in sammelt Punkte über 5 Jahre

    Die 5-Jahres-Frist läuft fortlaufend. In den meisten LPK ist das Punktekonto im Mitgliederportal einsehbar.

  5. 5

    5. KV prüft Nachweis am Ende der Frist

    Bei Erfüllung: alles gut. Bei Nicht-Erfüllung: 10 % Honorarkürzung im ersten Quartal, 25 % ab dem zweiten Quartal – mit 2-jähriger Nachreichmöglichkeit.

Besonderheit: Richtlinienverfahren und Fortbildung

In der Psychotherapie gibt es eine Struktur, für die es in der Zahnmedizin kein direktes Äquivalent gibt: die Richtlinienverfahren. Es sind die vier wissenschaftlich anerkannten und von den gesetzlichen Krankenkassen vergüteten Behandlungsverfahren:

  • Verhaltenstherapie (VT)
  • Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP)
  • Analytische Psychotherapie (AP)
  • Systemische Therapie (seit 2020 als viertes Richtlinienverfahren anerkannt)

Was das für Fortbildung heisst: Viele Fortbildungen sind einem bestimmten Richtlinienverfahren zugeordnet oder bauen auf dessen Grundannahmen auf. Die Kammer-Akkreditierung erfasst in der Regel das Richtlinienverfahren-Bezugsfeld – Teilnehmer:innen sehen damit auf einen Blick, zu welcher Grundorientierung ihre Fortbildung passt.

Verfahrens-übergreifende Fortbildungen (zum Beispiel zu Diagnostik, Rechtsfragen, Dokumentation, Berufsrecht, Krisenintervention) laufen in der Regel ohne verfahrens-spezifische Zuordnung und zählen für alle Richtlinienverfahren gleichermaßen.

Darüber hinaus gibt es spezielle Zusatzqualifikationen über Fachgesellschaften – etwa EMDR (EMDRIA Deutschland), Schematherapie, DBT, akzeptanzbasierte Verfahren. Diese sind nicht Richtlinienverfahren im engeren Sinn, haben aber eigene Qualifikations- und Zertifizierungssysteme über die jeweilige Fachgesellschaft.

Was passiert bei Nicht-Erfüllung

Die Konsequenzen regelt § 95d Abs. 3 SGB V – identisch zu Vertragsärzt:innen und Vertragszahnärzt:innen:

  • Erstes volles Quartal nach Fristende: 10 % Honorarkürzung auf GKV-Umsätze
  • Ab dem zweiten Quartal: 25 % Honorarkürzung
  • Nachreichmöglichkeit: Fehlpunkte können binnen 2 Jahren nachgeholt werden. Werden sie innerhalb dieser Zeit vorgelegt, wird die bereits erfolgte Kürzung rückwirkend wiederhergestellt.

Wichtig: Die KV führt diese Kürzung durch; die Kammer kann unabhängig davon berufsrechtlich tätig werden – das ist in der Praxis selten, aber systematisch möglich.

Für Privatpraxen: Wenn ihr ausschließlich privat abrechnet und keinen Kassensitz habt, greift die KV-Honorarkürzung nicht. Die Kammer-Pflicht zur Fortbildung bleibt jedoch bestehen – berufsrechtliche Maßnahmen sind theoretisch möglich.

Quelle: § 95d Abs. 3 SGB V.

Typische Verwechslungen und was wirklich stimmt

Nein. KursRadar ist ein Marktplatz, der Fortbildungsangebote von akkreditierten Veranstaltern listet. Die Punktvergabe erfolgt ausschließlich durch die zuständige Landespsychotherapeutenkammer – direkt an den Veranstalter, der dann das Zertifikat ausstellt.

KursRadar und das PT-Punkte-System – unsere Rolle

KursRadar ist Marktplatz, nicht Akkreditierungsstelle. Die Punktzahl in einem Kurs-Datensatz entspricht der von der zuständigen Landespsychotherapeutenkammer vergebenen offiziellen Punktzahl, wie sie euer Veranstalter uns mitteilt. Wir prüfen die Punktvergabe nicht nach – wir verlinken auf die Kammer-Akkreditierung.

Für Veranstalter heisst das: Die Anmeldung und Punktvergabe läuft weiterhin direkt mit der zuständigen Landespsychotherapeutenkammer. Wir sind euer Vermarktungs- und Sichtbarkeitskanal, nicht euer Akkreditierungsweg.

Für Teilnehmer:innen heisst das: Punktangaben auf KursRadar spiegeln die vom Veranstalter deklarierten offiziellen Werte wider. Rechtsverbindliche Auskunft zu Punktvergabe und Erfüllung der 250-Punkte-Pflicht gibt euch im Zweifelsfall die zuständige LPK bzw. KV.

Quellen und rechtlicher Hinweis

Hauptquellen:

Stand der Information: 2. Oktober 2026.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Honorarberatung. Rechtsverbindliche Auskünfte zu individuellen Sachverhalten – insbesondere zur Erfüllung der Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V, zur Punktvergabe, zu Kammer-spezifischen Fortbildungsordnungen und zur Honorarkürzung – erteilen ausschließlich die zuständige Landespsychotherapeutenkammer, die zuständige Kassenärztliche Vereinigung sowie gegebenenfalls ein Fachanwalt für Medizinrecht. KursRadar übernimmt keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der dargestellten Rechtslage; maßgeblich sind stets die genannten Primärquellen in ihrer jeweils aktuellen Fassung.